vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) | Vors. Massnahmen Scheidung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2021 inkl. Ergänzung vom 15. Juli 2021 übereinkamen, dass der Ge- suchsteller die Gerichtskosten des Verfahrens ZK2 2020 76 trage und die Par- teien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten würden (KG-act. 26/1);
- die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin am 31. August 2021 unter Beilage der Eingabe des Gesuchstellers vom 30. August 2021 mitteilte, die Berufung werde ohne Gegenbemerkungen wie beantragt abgeschrieben (KG-act. 27);
- die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. September 2021 (Postaufga- be: 6. September 2021) auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 28);
Kantonsgericht Schwyz 3
- die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend dem Gesuch- steller aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 26 inkl. 26/1 und 28) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zu- zusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 4’200 wird ihm durch die Kantons- gerichtskasse zurückerstattet.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 28), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. September 2021 ZK2 2020 76 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhalt) (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 27. Oktober 2020, ZES 2018 172);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- der Gesuchsteller gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirks- gericht Höfe vom 27. Oktober 2020 betreffend vorsorgliche Massnahmen (im Scheidungsverfahren) am 16. November 2020 Berufung erhob (KG-act. 1);
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers bezugnehmend auf die Verfü- gung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. August 2021 (KG-act. 25) mitteilte, die Parteien hätten einen Vergleich abgeschlossen, welcher unter anderem auch das Verfahren ZK2 2020 76 vor Kantonsgericht bzw. den Rückzug der Berufung umfasse (KG-act. 26);
- das Verfahren deshalb infolge Rückzugs der Berufung gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- die Parteien in Ziffer 13 der zu den Akten gereichten Vereinbarung vom
7. Juni 2021 inkl. Ergänzung vom 15. Juli 2021 übereinkamen, dass der Ge- suchsteller die Gerichtskosten des Verfahrens ZK2 2020 76 trage und die Par- teien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten würden (KG-act. 26/1);
- die Verfahrensleitung der Gesuchsgegnerin am 31. August 2021 unter Beilage der Eingabe des Gesuchstellers vom 30. August 2021 mitteilte, die Berufung werde ohne Gegenbemerkungen wie beantragt abgeschrieben (KG-act. 27);
- die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. September 2021 (Postaufga- be: 6. September 2021) auf Gegenbemerkungen verzichtete (KG-act. 28);
Kantonsgericht Schwyz 3
- die Kosten des Berufungsverfahrens dementsprechend dem Gesuch- steller aufzuerlegen sind, was auch dem Verfahrensausgang entspricht (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- aufgrund des Verzichts der Parteien (vgl. KG-act. 26 inkl. 26/1 und 28) davon abzusehen ist, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zu- zusprechen;
- die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Ge- suchsteller auferlegt und von seinem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 4’200 wird ihm durch die Kantons- gerichtskasse zurückerstattet.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ge- sprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R, unter Beilage eines Doppels von KG-act. 28), C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. September 2021 kau